- Wertschöpfungsteuer
- in der Diskussion um die Reform des ⇡ Gemeindesteuersystems genannte Steuer, die die Gewerbe- und Grundsteuer ersetzen und im Hinblick hierauf aufkommensneutral erhoben werden soll; vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagen.- 1. Bemessungsgrundlage: Nettowertschöpfung sämtlicher Betriebe und freien Berufe in einer Gemeinde (Produktion-, Handels-, Dienstleistungs-, Land- und Forstwirtschafts-, Wohnungswirtschaftsbetriebe und die freien Berufe; in breitestem Verständnis auch der öffentliche Sektor, da auch er an der Wertschöpfung teil hat). Gegenüber der subtraktiven Feststellungsmethode der Wertschöpfung (die von den Umsätzen die Vorleistungen abzieht, ferner Lagerbestandsveränderungen und selbsterstellte Anlagen berücksichtigt) wird allgemein der „additiven“ Methode der Vorzug gegeben (die sämtliche bei den Steuerpflichtigen entstehenden Einkünfte wie Löhne, Gehälter, Zinsen, Mieten, Pachten und Gewinne zusammenfasst), weil sich durch sie die Wertschöpfung leichter ermitteln lässt.- 2. Wegen dieser äußerst breiten ⇡ Bemessungsgrundlage ist ein nur niedriger Steuersatz zwischen 2,5 und 3 Prozent erforderlich; die Gemeinden sollen ein Hebesatzrecht behalten.- 3. Charakterisierung der W.: In der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung handelt es sich um die Besteuerung der Netto-Wertschöpfung einer Volkswirtschaft, die sich aus dem Einsatz aller Produktionsfaktoren ergibt und dem ⇡ Volkseinkommen entspricht. Ihre Bemessungsgrundlage ist derjenigen der Mehrwertsteuer ähnlich, nur breiter angelegt, da letztere als „Umsatzsteuer von Konsumtyp“ die Investitionen ausgrenzt (⇡ Umsatzbesteuerung).- Im Steuersystem wäre dadurch die volkswirtschaftliche Wertschöpfung auf dreifache Weise erfasst: (1) In aller Breite durch die W., (2) in verminderter Breite durch die Mehrwertsteuer und (3) in der engsten Ausgestaltung durch die Einkommensteuer.- Gleichzeitig bleibt der steuerliche Dualismus erhalten; einmal dadurch, dass die W. als Rohertragssteuer auf der Einkommensentstehungsseite des Leistungskreislaufs zugreift, zum anderen durch die Existenz der Mehrwertsteuer.- 4. Wirkungen: Von einer W. verspricht man sich Wirkungen, die gerade für eine Gemeindesteuer als positiv angesehen werden und daher im Zusammenhang mit den Kriterien für ein optimales ⇡ Gemeindesteuersystem zu würdigen sind: a) Mit einer angenommenen Aufkommenselastizität von ca. 1 ist die erwartete Konjunkturempfindlichkeit der W. geringer als die der Gewerbeertragsteuer.- b) Die Wachstumsreagibilität ist höher und für die Finanzierung der Gemeindeinvestitionen besser geeignet.- c) Die W. streut regional weniger stark als die auf industrielle Ballungen stark reagierende Gewerbesteuer; daher wird ein gleichmäßiger verteiltes Steueraufkommen erwartet, was jedoch einige Gemeinden zu Gewinnern, andere aber zu Verlierern macht.- d) Wegen des bei weitem größeren Kreises der Steuerpflichtigen (die Gewerbesteuer gilt als „Großbetriebsteuer“ und die Steuerzahler gewinnen Einfluss auf die Gemeinden; gleichzeitig werden diese den Zufälligkeiten der Branchenentwicklung ausgesetzt) lässt sich bei der W. das Prinzip des ⇡ Äquivalenzprinzips besser durchsetzen: Jede Gruppe von Bürgern ist an der Finanzierung der von ihr gewünschten Gemeindeleistungen beteiligt, keine kann auf Kosten der anderen Leistungen durchsetzen.- e) Gesamtwirtschaftlich nachteilig ist, dass auch Investitionen der Besteuerung unterliegen; einzelwirtschaftlich nachteilig ist, dass die W. ein ertragsunabhängiges Element enthält, weil sie nicht auf den Reingewinn, sondern auf den breiteren „Rohertrag“ abstellt und Fixkostencharakter erhalten kann. Diese Bedenken lassen sich größtenteils mit dem Hinweis auf den sehr niedrigen Steuersatz entkräften.- f) Der Übergang auf die W. macht die technisch und politisch schwierige Reform der Grund- und Gewerbesteuer überflüssig.- 5. Die politische Durchsetzbarkeit der W. ist äußerst ungewiss, da sie von der Wirtschaft und von vielen Gemeinden abgelehnt wird. Die zunehmende Zahl der Steuerpflichtigen könnte große Steuerwiderstände hervorrufen. Neuregelungen im ⇡ Finanzausgleich würden erforderlich.- Vgl. auch ⇡ Gemeindesteuersystem.
Lexikon der Economics. 2013.